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Muss ich vor dem Auszug renovieren?

Serie „Gut zu wissen!“, Teil 1: Der Zustand bei der Übernahme einer Wohnung muss vor dem Auszug wiederhergestellt werden.

„Gut zu wissen!“ So heißt unsere neue Serie, in der wir oft gestellte Fragen beantworten. Heute starten wir mit einem Klassiker: Muss ich meine Wohnung vor der Abgabe eigentlich renovieren?

Die Frage stellt sich, weil es grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung für Mieter gibt, eine Wohnung renoviert zu übergeben. Die Pflicht entsteht erst durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag, die wiederum voraussetzt, dass die Wohnung bei der Übernahme frisch renoviert war. Und genau so handhaben wir es beim Dürener Bauverein. Denn wir wollen alle unsere Wohnungen in einem Top-Zustand an unsere Mieterinnen und Mieter übergeben. Dieser Zustand und eine wirksame Schönheitsreparaturklausel sind Bestandteil unserer Mietverträge. Darin ist festgelegt, dass die von den Mietern verursachten Abnutzungen vor dem Auszug beseitigt werden müssen.

Was genau ist damit gemeint?
Mieter, die über eine gewisse Zeit in einer Wohnung leben, verursachen in aller Regel Abnutzungen. Typischerweise sind das Dübellöcher oder auch kleinere Löcher von eingeschlagenen Nägeln. Unvermeidbar sind auch Schatten an den Wänden, wo Bilder aufgehängt waren oder ein Schrank gestanden hat. Im Grunde ist jedwede Veränderung gegenüber dem Zustand beim Einzug gemeint.
Reicht es aus, wenn ich da, wo sich diese Abnutzungsspuren zeigen, einmal drüber streiche?
Leider reicht das meistens nicht. Wenn wir unsere Wohnungen übergeben, dann haben sämtliche Wände und Decken einen einheitlichen Farbverlauf ohne sichtbare Pinsel- oder Rollenstriche. Und so hätten wir die Wohnung dann später auch gerne zurück. Das heißt, dass wir wolkig gestrichene Wohnungen nicht akzeptieren können.
Also muss ich für die vertraglich zu erbringenden Arbeiten einen Malerbetrieb beauftragen?
Das ist nicht zwingend nötig. Vorausgesetzt, die Mieterinnen und Mieter haben selbst „ein Händchen“ für solche Arbeiten und können sie in etwa so ausführen, wie sie auch von einem Malerbetrieb erledigt würden. Wenn das Ergebnis stimmt, ist es vollkommen egal, wer den Job erledigt hat.
Müssen denn wirklich alle Dübellöcher geschlossen werden oder gilt das erst ab einer gewissen Anzahl?
Das ist ein Punkt, über den wir leider häufiger diskutieren müssen. Aber: So wie wir es beim Bauverein festgelegt haben, haben unsere Mieter ein Recht darauf, in eine Wohnung ohne Löcher in den Wänden einzuziehen. Bei denjenigen, die jetzt ausziehen, war es so – und bei denen, die einziehen, ist es genauso. Deshalb beinhaltet jede wirksame Schönheitsreparaturklausel, dass alle Dübellöcher geschlossen werden, damit anschließend das einheitliche Erscheinungsbild von Wänden und Decken hergestellt werden kann. Nur wenn es eine solche Klausel im Mietvertrag nicht gibt, müssen die Dübellöcher nicht geschlossen werden, oder zumindest nicht alle.
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