Wenn ein Untermieter einziehen soll

Serie „Gut zu wissen!“, Teil 5: Was bei einer Untervermietung zu beachten ist
Das Leben verändert sich ständig: Manchmal wird aus einer Single-Wohnung ein Zuhause zu zweit oder ein Zimmer wird frei für einen Untermieter. Doch bevor der Einzugswagen vor der Tür steht, gibt es ein paar wichtige Spielregeln zu beachten. Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Die Genehmigung einholen
In Ihrem Mietvertrag verpflichten sich die Mieter dazu, uns über den Zuzug weiterer Personen zu informieren. Möchten Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten, nutzen Sie bitte unser Antragsformular „Untervermietung beantragen“ oder kontaktieren Sie direkt Ihren Sachbearbeiter.
Damit wir zustimmen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Keine vollständige Untervermietung: Sie selbst müssen weiterhin in der Wohnung wohnen.
- Angemessener Wohnraum: Die Wohnung darf durch die zusätzliche Person nicht überbelegt sein.
- Positive Prüfung: Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse für die Untervermietung nachweisen und es liegen keine berechtigten Gründe gegen die Person des Untermieters vor.
Wichtige Pflichten als „Vermieter“
Sobald Sie untervermieten, werden Sie rechtlich gesehen selbst zum Vermieter. Das bringt Verantwortung mit sich:
- •Meldepflicht: Sie müssen Ihrem Untermieter den Einzug schriftlich bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung). Vorsicht: Versäumnisse können Bußgelder bis zu 1.000 € nach sich ziehen.
- Steuern: Einnahmen aus der Untervermietung müssen gemäß § 21 EStG beim Finanzamt angegeben werden.
- Scheinanmeldungen: Das Anbieten einer Meldeadresse ohne tatsächlichen Einzug ist streng verboten und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
- Miete: Bitte beachten Sie, dass wir berechtigt sind, einen angemessenen Untermietzuschlag zu verlangen.
Wenn der Untermieter auszieht
Zieht Ihr Untermieter wieder aus, reicht eine kurze Mitteilung in Textform an uns. Am einfachsten geht das über unsere Mieter-App MiVivo mit dem Formular „Auszug Personen“.
Wer ist kein Untermieter?
In Deutschland fallen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder unter den Schutz des Grundgesetzes. Sie gelten nicht als Dritte im Sinne des Untermietrechts. Sie brauchen also keine Erlaubnis, um den (Ehe-)Partner oder eines Ihrer Kinder bei sich einziehen zu lassen. Sie sind allerdings verpflichtet, uns über den Zuzug zu informieren, weil wir zum Beispiel für Notfälle wissen müssen, wer in unseren Wohnungen lebt.
Bei einem Freund oder einer Freundin (ohne Trauschein) ist die Rechtslage etwas anders: Hier handelt es sich formal um eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. In dem Fall ist die Zustimmung des Vermieters nötig. Aber: Der Vermieter darf die Zustimmung in der Regel nicht verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – und der Wunsch, mit dem Partner zusammenzuziehen, ist ein solches Interesse. Eine Ausnahme wäre, wenn die Wohnung durch den Zuzug massiv überbelegt ist.

